Notar Heinze in Glauchau

Vorkaufsrecht

  • für alle Güter denkbar
  • für Grundstücke auch im Grundbuch eintragungsfähig
  • notarielle Mitwirkung bei Grundstücken notwendig
  • erst ausübbar, wenn der Eigentümer mit einem Dritten einen Kaufvertrag über das Gut schließt, für welches das Vorkaufsrecht begründet wurde
  • begründet kein jederzeitiges Erwerbsrecht (Ankaufsrecht)