Vorkaufsrecht
- für alle Güter denkbar
- für Grundstücke auch im Grundbuch eintragungsfähig
- notarielle Mitwirkung bei Grundstücken notwendig
- erst ausübbar, wenn der Eigentümer mit einem Dritten einen Kaufvertrag über das Gut schließt, für welches das Vorkaufsrecht begründet wurde
- begründet kein jederzeitiges Erwerbsrecht (Ankaufsrecht)