Notar Heinze in Glauchau

Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht, Zuwendungsverzicht

  • Erbverzicht:
    • Vereinbarung zwischen Erblasser und gesetzlichem Erbe
    • notariell zu beurkunden
    • kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen
    • Erblasser muss persönlich handeln (keine Bevollmächtigung möglich)
  • Pflichtteilsverzicht:
    • wie Erbverzicht, aber bezogen auf den Pflichtteil
  • Zuwendungsverzicht:
    • wie Erbverzicht, aber nicht bezogen auf das gesetzliche Erbrecht, sondern auf eine in einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag verfügte Zuwendung, die infolge Bindungswirkung vom Erblasser nicht mehr einseitig widerrufen werden kann

Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht können auch auf Einzelgegenstände beschränkt vereinbart werden (z.B. Grundstücke)