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Grundstücksschenkungsvertrag
regelt die Rechtsbeziehung zwischen Veräußerer und Erwerber
der Erwerber erbringt keine Gegenleistung
muss notariell beurkundet werden
kann erbrechtliche Bezüge enthalten (Anrechnungsklauseln)
kann pflichtteilsrechtliche Bezüge enthalten
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