Notar Heinze in Glauchau

Erbvertrag

  • mindestens zwei Beteiligte
  • mindestens einer der mehreren Beteiligten verfügt von Todes wegen
  • Verknüpfung mit lebzeitigen Verträgen möglich (z.B. Erbeinsetzung gegen Pflegeverpflichtung, Erbeinsetzung des Kindes durch den letztversterbenden Elternteil gegen Pflichtteilsverzicht des Kindes nach dem zuerstversterbenden Elternteil)
  • bindende und nicht bindende Verfügungen möglich
  • notarielle Beurkundung vorgeschrieben