Notariat
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Der Notar

Hoheitlicher Amtsträger und Dienstleistender zugleich

Das Amt des Notars ist ein vom Staat verliehenes und daher öffentliches Amt. Dennoch ist der Notar kein Staatsbeamter, sondern freiberuflich tätig. Das Amt wird dem Notar vom Staatsminister der Justiz eines Bundeslandes auf Lebenszeit übertragen und er erhält einen Amtssitz in einer politischen Gemeinde zugewiesen. Dem geht ein entsprechendes Ausschreibungsverfahren voraus, im dem nach der Bestenauslese verfahren wird.

Der Notar ist als unabhängiges Organ der Rechtspflege tätig und verpflichtet, Neutralität gegenüber jedermann zu wahren, der seine Amtstätigkeit beansprucht. Der Notar ist verpflichtet, jede bei ihm nachgesuchte Urkunde unter Beteiligung von jedermann aufzunehmen, es sei denn, das Rechtsgeschäft wäre nichtig oder sittenwidrig. Der Notar unterliegt der Dienstaufsicht, welche vom Präsidenten des Landgerichts, in dessen Sprengel der Amtssitz liegt, vom Präsidenten des Oberlandesgerichts im entsprechenden Gerichtssprengel und vom zuständigen Staatsminister der Justiz ausgeübt wird. Im Rahmen dieser Dienstaufsicht wird der Notar und seine Kanzleitätigkeit regelmäßig überprüft. Der Notar darf für seine Amtstätigkeit Kosten erheben, deren Höhe sich nach gesetzlichen Regeln bestimmt und über die er keine Vereinbarungen mit den Beteiligten treffen darf.

Dass der Notar ein öffentliches Amt versieht, hindert ihn nicht, als Dienstleistender für die Rechtsuchenden tätig zu sein, wenn über den gesetzlichen, für die Amtsausübung gesetzten Rahmen nicht hinausgegriffen wird. Dienstleistung ist dabei zu verstehen als Begleitung der Rechtsuchenden bei der Verfolgung ihres Anliegens über den bloßen Beurkundungsvorgang hinaus. Entgegen einer verbreiteten Annahme beschränkt sich die Tätigkeit des Notars nicht auf das bloße Vorlesen einer Urkunde, sondern nimmt eine umfassende Betreuungstätigkeit ein. Diese anspruchsvollen Vorgaben sollen an drei Beispielen erörtert werden:
  1. Der Notar wird zur Vorbereitung eines Grundstückskauf- oder Grundstücksüberlassungsvertrags ein Vorgespräch mit den Beteiligten über das gewünschte Geschäft führen, auf dieser Grundlage einen Entwurf erstellen und den Beteiligten übersenden, Rückfragen klären – ggf. unter Rückkoppelung mit anderen rechtlichen Beratern, etwa dem Steuerberater – und die Beurkundung vornehmen. Er wird bei den entsprechenden Behörden die notwendigen Genehmigungen beiziehen, gegebenenfalls mit den Banken oder sonstigen Gläubigern des Verkäufers die Voraussetzungen für die Freistellung des Vertragsgegenstands von im Grundbuch eingetragenen Belastungen herstellen, alle Grundbuchanträge stellen und überwachen, die Kauffälligstellung vornehmen oder die Kaufpreiszahlung über sein Notaranderkonto abwickeln und anderes mehr.
  2. Auch bei erbrechtlichen Sachverhalten (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag, pflichtteilsrechtliche Vereinbarungen usw.) oder familienrechtlichen Fragestellungen (Ehevertrag, Scheidungsvereinbarung, Adoption usw.) wird erst nach einer ausführlichen Vorbesprechung und nach Vorversendung eines Urkundsentwurfs eine Beurkundung vorgenommen. Auf diese Art und Weise wird versucht, eine optimale Information und Aufklärung bei den Urkundsbeteiligten zu erreichen, die im Regelfall keine ausgebildeten Juristen sind, für die aber das betreffende Rechtsgeschäft oftmals erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. In jeden Fall nimmt der Notar den Beteiligten all diejenigen Formalitäten ab, die er zur Verfahrensvereinfachung und –beschleunigung abnehmen kann.
  3. Soll eine Gesellschaft gegründet werden, bedarf dies gleichfalls besonders umsichtiger Vorbereitungen und Abstimmungen, etwa mit der Industrie- und Handelskammer wegen der beabsichtigten Firma (Handelsname der neuen Gesellschaft) und anderer Sachverhalte zwischen den Gesellschaftern, da sich häufig deren gesamte wirtschaftliche Existenz auf den Gesellschaft gründet.
Besprechungs- und Beurkundungstermine werden nach Vereinbarung vergeben. Die regelmäßigen Bürozeiten (montags bis freitags von 8 Uhr bis 17 Uhr) sind dabei nur ein Anhaltspunkt, aber keine Grenze. Notar Heinze ist bemüht bei der Terminvereinbarung bemüht, auf die Bedürfnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen. So sind Termine in der Abendstunden die Regel, häufig können auch sonnabends Besprechungen oder Beurkundungen stattfinden. Kann ein Beteiligter – wegen körperlicher Beschwerden oder aus anderen schwerwiegenden Gründen – den Notar nicht in der Kanzlei aufsuchen, macht der Notar einen Hausbesuch und nimmt ggf. die Urkunde dort auf. Die Kanzlei ist darum bemüht, Termine so zu vergeben, dass für die Beteiligten keine unnötigen Wartezeiten entstehen.

Notar Volker Heinze und die Mitarbeiter der Kanzlei halten die Beteiligten über den Stand der Abwicklung eines Urkundsvorgangs auf dem laufenden und klären sie über die rechtliche Bedeutung des konkreten Vorganges. Sollten Sie eine allgemeine Frage insbesondere zu einem juristischen Begriff haben, so können sie im Glossar-Stichwortverzeichnis nachsehen, dort sind wichtige Begriffe für einen Nichtjuristen verständlich erklärt.